Wenn Sie bauen oder sanieren, müssen Sie die Energieeinsparverordnung beachten: Sie regelt die Vorgaben, die Ihr Gebäude zum Zeitpunkt der Bauabnahme erfüllen muss. Nachfolgend finden Sie wichtigsten Informationen auf einen Blick.
Ziele der EnEV
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Gebäude energieeffizienter zu machen, stärker mit erneuerbaren Energien zu beheizen und zu klimatisieren. Damit will sie die Umwelt entlasten, die Gemeinschaft unabhängiger von Energieimporten machen und den technologischen Fortschritt fördern. Um diese Ziele zu erreichen, sind nationale Gesetze erforderlich wie die Energieeinsparverordnung erforderlich: Sie formuliert Vorgaben sowie Methoden zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Die EnEV wird in Abständen novelliert, um sie an die jeweils aktuellen EU-Anforderungen anzupassen. Zuletzt wurde sie 2016 novelliert.
Anforderungen an Neubauten
Häuser, die seit 2016 gebaut werden, müssen 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als solche, die noch nach 2015 geltenden Mindeststandards gebaut wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, sofern sie von dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Die Gebäudehülle (Dämmung) von Häusern, die seit 2016 gebaut, muss eine höhere Mindestqualität erfüllen und den Wärmebedarf um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren.
Der EnEV-Nachweis für neue ungekühlte Wohngebäude entfällt, wenn sie gewisse Ausstattungsvorgaben erfüllen. Ebenfalls vom EnEV-Nachweis befreit sind Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie hauptsächlich im Frühjahr und Sommer genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele.
Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergiebedarf des Neubaus abgezogen werden, wenn er in oder am Gebäude erzeugt und vorrangig in diesem genutzt wird.
Anforderungen an Bestandsgebäude
Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen gegen moderne Heizsysteme ausgetauscht werden – mit einigen Ausnahmen.
30 Jahre und ältere Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden – außer, in Wohnhäusern, welche Eigentümer seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer die veraltete Heizung innerhalb von zwei Jahren austauschen.
Bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden müssen nur diejenigen Außenflächen die verschärften EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich „angefasst“ wurden.
Bei Ausbau oder Erweiterung von Bestandsgebäuden resultieren die zu erfüllenden Anforderungen aus der Tatsache, ob die Eigentümer die Gelegenheit zur Heizungsmodernisierung nutzen oder nicht. Bei neu installierten Heizungen müssen die veränderten Gebäudeteile die Neubau-Anforderungen der EnEV 2016 erfüllen. Wird die bestehende Heizung weiter genutzt, sind die Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand zu erfüllen. Bei mehr als 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche gilt es zudem, die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu erfüllen.
Bereits in der EnEV 2014 wurde geregelt, dass zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum bis Ende 2015 auf einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden mussten – oder entsprechend das darüber liegende Dach.
Der Energieausweis
Der Energieausweis muss Interessenten bei Vermietung und Verkauf vorgelegt werden.
In Immobilienanzeigen müssen Angaben zur Energieeffizienz des Gebäudes gemacht werden. (Betrifft nur Eigentümer, für deren Wohngebäude ein Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV am 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.) Wer diese Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann mit bis zu 15.000 EUR Geldstrafe belegt werden!
Im Energieausweis ist die Bandtacho-Spannweite für Wohnhäuser verkürzt worden – von [über 400 kWh/(m²a)] auf höchstens [über 250 kWh/(m² a)]. Außerdem sind die Modernisierungsempfehlungen in den Energieausweis integriert worden.
Kontrolle der EnEV
Die EnEV verpflichtet die Bundesländer u. a. zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise und der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen.
Sie möchten mehr erfahren?
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit finden Sie weitere Informationen. Außerdem beraten wir Sie – sprechen Sie uns gerne an!